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   OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97   

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OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97 (https://dejure.org/1998,8441)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.02.1998 - 12 L 5348/97 (https://dejure.org/1998,8441)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 12 L 5348/97 (https://dejure.org/1998,8441)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Es folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die Rechtsunkenntnis des Betroffenen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 -, BVerwGE 25, 261 [262]).

    Die Angabe der postalischen Anschrift der Verwaltungsbehörde, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, erfordert § 58 Abs. 1 VwGO dagegen nicht (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - BVerwGE 25, 261 ).".

    Sie hat nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Betroffenen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 9.11.1966, BVerwGE 25, 261, 262; zum Ganzen: Stollmann, BayVBl. 1993, 200 ff.).

    Dabei gilt, daß anerkannt ist, daß § 58 Abs. 1 VwGO für die Bezeichnung des Sitzes der Verwaltungsbehörde bereits die Angabe ihrer (einer) postalischen Anschrift, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, nicht erfordert (s. BVerwG, Urt. vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - BVerwGE 25, 261 [262]) und daher erst recht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht die postalische Anschrift (Postleitzahl, Straße und Hausnummer) aller für die Widerspruchseinlegung in Betracht kommenden Dienststellen bzw. Ämter der Verwaltungsbehörde zu bezeichnen hat.

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88

    Rechtbehelfsbelehrung - Ortsangabe - Nennung der Behörde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Keine andere Beurteilung folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 (- BVerwG 8 C 30.88 -, BVerwGE 85, 298-300 = DVBl. 1990, 1354 f = DÖV 1991, 115 f = BayVBl 1991, 154 f = NVwZ 1991, 261 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 58), nach dem eine Rechtsbehelfsbelehrung, die, was die den Bescheid erlassende "Verwaltungsbehörde" und deren "Sitz" anlangt (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), ausschließlich den seinerseits einen Ortsnamen enthaltenden Namen der Behörde nennt (hier: Bürgermeisteramt A), jedenfalls dann unzureichend ist, wenn der Rückschluß vom Namen der Behörde auf deren Sitz - z.B. mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Gemeinde - nicht ohne jeden Zweifel gezogen werden kann.

    Besondere Umstände, etwa eine räumliche Trennung des Amtes für öffentliche Ordnung von den sonstigen Ämtern der Landeshauptstadt Stuttgart, die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten (vgl. BVerwGE 85, 298 ff.), sind nicht ersichtlich und nicht dargetan.".

  • BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Keine andere Beurteilung rechtfertigt daher der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1978 (- BVerwG 4 B 7.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36), nach der in Fällen, in denen die formelle Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig ist, eine hinreichende Belehrung über den "Sitz" der Behörde auch nicht deshalb vorliegt, weil der Briefkopf des Bescheides ergänzende Schlüsse gestatten mag; diesem Beschluß lag erkennbar eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne ausdrücklichen Verweis zugrunde.

    Selbst wenn § 58 Abs. 1 VwGO entgegen dem Beschluß des 4. Senats vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36 S. 14 ) einen solchen Rückgriff auf den Briefkopf gestatten und nicht die genaue Bezeichnung dieser Essentialien in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst fordern sollte - eine Ansicht, zu der der erkennende Senat neigt -, genügen doch die Angaben auf dem Briefkopf ihrerseits den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Belehrung über den Sitz nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 13 S 3068/95

    Rechtsbehelfsbelehrung: zu unzutreffenden oder irreführenden Zusätzen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Die Belehrung über die Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist, und deren Sitz ist auch dann in der und durch die Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt, wenn diese auf den Briefkopf des Bescheides verweist, dem die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist (wie hier HessVGH, Beschl. v. 20. Oktober 1992 - 9 UE 2200/91 -, JURIS [Ls.]; OVG NW, Urt. v. 21. August 1985 - 1 A 1931/83 -, RiA 1986, 283 f; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31. Januar 1996 - 13 S 3068/95 -, VGBlBW 1996, Beil. 4/1996, B3-4; NdsOVG, Urt. v. 28. Oktober 1992 - 4 L 3035/92 ).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 31. Januar 1996 - 13 S 3068/95 -, VBlBW 1996, Beil. 4/96, B3-4 [Ls.]) hat zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der es unter anderem heißt, "der Widerspruch ist ... schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (Anschrift siehe Briefkopf) zu erheben", dahin erkannt, daß diese keinen unzutreffenden oder irreführenden Zusatz enthält, der die Belehrung unrichtig macht.

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Der Senat kann offen lassen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluß v. 21. März 1966 - III B 119.65 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 9), nach der die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung durch einen in ihr enthaltenen, über die in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Anforderungen hinausgehenden Zusatz unrichtig iS des VwGO § 58 Abs. 2 geworden ist, nur nach dem Inhalt der jeweils in Rede stehenden Rechtsmittelbelehrung entschieden werden kann und demgemäß grundsätzlich keiner Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich ist, auf das Berufungsverfahren übertragbar ist, oder ob bzw. inwieweit auf das Rechtsmittelzulassungsverfahren nach allgemeinem Verwaltungsprozeßrecht der für § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG entwickelte Gedanke greift, daß die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch für Fälle offen ist, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (s. BVerwG, U. v. 31.7.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [26] = NVwZ 1985, 199 [200] = DVBl. 1984, 1016 [1017] = DÖV 1985, 68 [69] = InfAuslR 1985, 119 [121] = Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 4 [S. 8 f] = EZAR 633 Nr. 9 [S. 4]; s. Bader NJW 1998, 409 [412]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1991 - 8 A 1075/89

    Rechtsmittelbelehrung; Zusatz; Irreführung; Aufhebung des Widerspruchsbescheids;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Keine andere Beurteilung rechtfertigt insoweit, daß diesem Problem möglichweiser dadurch Rechnung getragen werden könnte (dies abschließend zu beurteilen gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß), daß die - möglicherweise nicht hinreichende (s. VG Frankfurt, Beschl. v. 27. März 1995 - 3 G 50094/95.A (2) -, JURIS; OVG NRW, Urt. v. 3. Juli 1991 - 8 A 1075/89 -, JURIS [Ls.]) - Angabe bloß einer "Postfachanschrift" und die (auch durch Verweis auf den Briefkopf mögliche) Angabe einer nach Ort, Straße und Hausnummer bestimmten Dienststelle der Verwaltungsbehörde ergänzt wird durch den Zusatz "oder bei jeder anderen Dienststelle" der Verwaltungsbehörde.
  • VG Frankfurt/Main, 27.03.1995 - 3 G 50094/95

    Asylverfahren: Mitwirkung des Pflegers bei der Asylbeantragung für einen unter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Keine andere Beurteilung rechtfertigt insoweit, daß diesem Problem möglichweiser dadurch Rechnung getragen werden könnte (dies abschließend zu beurteilen gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß), daß die - möglicherweise nicht hinreichende (s. VG Frankfurt, Beschl. v. 27. März 1995 - 3 G 50094/95.A (2) -, JURIS; OVG NRW, Urt. v. 3. Juli 1991 - 8 A 1075/89 -, JURIS [Ls.]) - Angabe bloß einer "Postfachanschrift" und die (auch durch Verweis auf den Briefkopf mögliche) Angabe einer nach Ort, Straße und Hausnummer bestimmten Dienststelle der Verwaltungsbehörde ergänzt wird durch den Zusatz "oder bei jeder anderen Dienststelle" der Verwaltungsbehörde.
  • BVerwG, 21.03.1966 - III B 119.65

    Feststellung des Beginns einer Klagefrist bei fehlerhaftem Zusatz zu einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Der Senat kann offen lassen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluß v. 21. März 1966 - III B 119.65 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 9), nach der die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung durch einen in ihr enthaltenen, über die in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Anforderungen hinausgehenden Zusatz unrichtig iS des VwGO § 58 Abs. 2 geworden ist, nur nach dem Inhalt der jeweils in Rede stehenden Rechtsmittelbelehrung entschieden werden kann und demgemäß grundsätzlich keiner Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich ist, auf das Berufungsverfahren übertragbar ist, oder ob bzw. inwieweit auf das Rechtsmittelzulassungsverfahren nach allgemeinem Verwaltungsprozeßrecht der für § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG entwickelte Gedanke greift, daß die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch für Fälle offen ist, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (s. BVerwG, U. v. 31.7.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [26] = NVwZ 1985, 199 [200] = DVBl. 1984, 1016 [1017] = DÖV 1985, 68 [69] = InfAuslR 1985, 119 [121] = Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 4 [S. 8 f] = EZAR 633 Nr. 9 [S. 4]; s. Bader NJW 1998, 409 [412]).
  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Da die Belehrung über Rechtsbehelfe "für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an den Fähigkeiten einer unmündigen Person zu orientieren [ist], die sich nicht zu helfen weiß" (BVerwG, Urt. v. 27.2.1976 - BVerwG IV C 74.74 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 31 [8]), scheidet ein interner Verweis auch nicht wegen der Möglichkeit einer nicht gewollten Erschwerung der Einlegung des Rechtsbehelfes aus; für die Frage, ob ein "interner" Verweis ausgeschlossen ist, ist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ergänzenden Zusätzen zurückzugreifen.
  • BVerwG, 22.04.1982 - 3 C 71.81

    Anforderungen an den Anspruch auf Erstattungszinsen ab Empfang der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97
    Den Klägern ist allerdings zuzugeben, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis, der zusätzlich zu den in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Angaben in eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen worden ist, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist und den Beginn und Lauf der Rechtsbehelfsfrist hindert (BVerwG, Beschl. vom 13. Juli 1977 - BVerwG I B 85.77 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 34 S. 12 f. und Urt. vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - Buchholz 427.3 § 350a LAG Nr. 43 S. 1 m.w.N.; st. Rspr.), nicht unmittelbar auf die Fälle übertragbar ist, in denen nicht zu beurteilen ist, ob ein Zusatz geeignet ist, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorzurufen, der die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren kann, sondern im Streit steht, ob in die Rechtsbehelfsbelehrung die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Angaben aufgenommen worden sind.
  • VGH Hessen, 20.10.1992 - 9 UE 2200/91

    Zu den Erfordernissen einer rechtmäßigen Rechtsmittelbelehrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1985 - 1 A 1931/83
  • OVG Thüringen, 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07

    Rücknahme eines Herstellungsbeitragsbescheids mit nachfolgendem Neuerlass

    In der Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, für die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung sei es unschädlich, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung statt der Behörde eine Dienststelle der Behörde, also ein organisationsrechtlich nicht eigenständiger Teil der Verwaltungsbehörde, als die Stelle genannt wird, bei der Einspruch eingelegt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 12 L 5348/97 - ).
  • VG Braunschweig, 17.03.2006 - 8 A 418/05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Sitz; Verwaltungsbehörde; Zusatz

    Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß (BVerwG, Urt. v. 27.02.1976, Buchholz 310, § 58 VwGO Nr. 31, OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.02.1998 - 12 L 5348/97 - Juris, VGH Ba-Wü, Urt. v. 31.01.1996 - 13 S 3068/95 -, Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2008 - 1 K 155/06

    Lehramtsanwärter, Entlassung, Prüfung, Vorbereitungsdienst, Ausnahme, Eignung

    vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 12 L 5348/97 -, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Großkommentar, 2. Aufl., § 58 Rn. 54.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1999 - 19 B 1682/99
    Ob, wofür einiges spricht, etwas anderes dann gilt, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf die im Briefkopf genannte Behörde hingewiesen wird (dies bejahend Nds. OVG, Beschluss vom 13.2.1998 - 12 L 5348/97 -, zitiert nach juris, m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung, weil mit der Formulierung bei der Schule nicht ausdrücklich auf den Kopf des Zeugnisses verwiesen wird.
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